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Neue Parkplatzabgabe für verkehrsintensive Einrichtungen im Tessin ab 2022

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Erstellt am 01.09.2020

Ein privater Parkplatz in der Stadt Lugano (Foto: D.Marconi) Ein privater Parkplatz in der Stadt Lugano (Foto: D.Marconi)

Der Kanton Tessin kann mit der Tesphase für die Parkplatzabgabe beginnen: Nach fast vier Jahren Wartezeit sind der Entscheid des Bundesgerichts und der anschliessende Entscheid des kantonalen Regierungsrates bekannt.

Im Jahr 2015 hatte das Tessiner Parlament die Gebühr als Teil der kantonalen Mobilitätspolitik beschlossen. Diese besteht aus einem umfassenden Massnahmenpaket, das der Bevölkerung und der Umwelt zugute kommen soll. Hauptziele sind eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs sowie die Förderung des öffentlichen Verkehrs. Nachdem das Referendum ergriffen wurde, bestätigte die Bevölkerung 2016 die Einführung der Parkplatzabgabe. Schliesslich entschied das Bundesgericht, die Gebühr bis zum Entscheid über die eingereichten Beschwerden auszusetzen.

Die Gebühr ist im kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr festgeschrieben und sieht vor, dass verkehrsintensive Einrichtungen für Parkplätze eine Gebühr entrichten müssen: Pro Werktag CHF 3.50 für Mitarbeitendenparkplätze und CHF 1.50 für Kund*innenparkplätze. Die Gebühr zielt auf Unternehmen und Betriebe, die grosse Verkehrsströme generieren und damit wesentlich zur Überlastung der Tessiner Strassen beitragen. So gilt die Parkplatzabgabe nur für jene Unternehmen, die über 50 oder mehr Parkplätze verfügen. Unternehmen in abgelegenen Gemeinden, die schlecht mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind, sind ebenfalls von der Steuer befreit.

Am 1. April 2020 (und das ist kein Aprilscherz) publizierte das Bundesgericht sein lang erwartetes Urteil: Die Einsprachen wurden abgelehnt. Gemäss dem Bundesgericht gibt es keine Ungleichbehandlung zwischen den Gemeinden, da die Gebühr in den am stärksten vom Verkehr betroffenen Gebieten erhoben wird und daher mit den politischen Zielen übereinstimmt.
Auch sieht das Bundesgericht keine Ungleichbehandlung mit Parkplätzen bei Wohnsiedlungen, da diese kaum Verkehr erzeugen. Die Einsprecher konnten auch nicht ausreichend nachweisen, dass die Steuer die Garantie des Privateigentums oder den Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit verletze. Der kritische Punkt liegt in der Definition der Schwelle von 50 Parkplätzen: Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass die geplante dreijährige Testphase der Gebühr dazu dienen wird, die Wirksamkeit und Zielerreichung zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Korrekturmassnahmen einzuführen.

Am 19. August 2020 kündigte die Tessiner Regierung an, dass die Parkplatzgebühr nicht vor 2022 in Kraft treten wird, um die Wirtschaft in der schwierigen Erholungsphase nach der COVID-19 Krise zu schützen. Auch wird die Parkplatzgebühr nicht rückwirkend erhoben.

Es wird sich zeigen, inwiefern dieser Bundesgerichtsentscheid auch eine Wirkung auf andere Kantone haben wird. Unternehmen, die das Thema Mobilitätsmanagement aktiv angehen wollen, haben noch bis Ende Oktober 2020 Gelegenheit, im Rahmen des nationalen Förderprogramms „Mobilitätsmanagement in Unternehmen” von kostenlosen Inputberatungen und finanziellen Beiträgen für vertiefte Analysen zu profitieren. Ausserdem widmen sich die aktuellen VCÖ-Leitfaden dem Thema “Arbeitswege auf Klimakurs bringen”. Wer speziell auf die Fahrradnutzung im Unternehmen fokussieren möchte, hat am 25.09.2020 Gelegenheit, an einem Webinar des Netzwerks intelligente Mobilität teilzunehmen.

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